Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 25.09.2000 bis zum 03.11.2000 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Kläger zu zahlen.
Der am 01.01.1978 geborene Kläger trat am 01.03.1999 als Holzmechaniker in den Betrieb der Beklagten in L2xxx ein. Sein Stundenlohn betrug 27,08 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet worden.
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