LAG Hamm - Urteil vom 24.09.2003
18 Sa 785/03
Normen:
EntgFZ § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EntgFZ § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
LAGReport 2004, 129
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1521/00

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden, Mitverschulden, Verletzung bei der Teilnahme an einer Rauferei

LAG Hamm, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 785/03

DRsp Nr. 2003/14974

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden, Mitverschulden, Verletzung bei der Teilnahme an einer Rauferei

»Zieht sich ein Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Rauferei eine Verletzung zu, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, so hat er die Arbeitsunfähigkeit verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EntgFG, wenn er die Rauferei provoziert und aktiv den Beginn der Phase der Tätlichkeiten mit eingeleitet hat.«

Normenkette:

EntgFZ § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EntgFZ § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 25.09.2000 bis zum 03.11.2000 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Kläger zu zahlen.

Der am 01.01.1978 geborene Kläger trat am 01.03.1999 als Holzmechaniker in den Betrieb der Beklagten in L2xxx ein. Sein Stundenlohn betrug 27,08 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet worden.