BAG - Urteil vom 09.10.2002
5 AZR 356/01
Normen:
EFZG §§ 3 4 12 ; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (vom 31. August 1998) §§ 8 ff. 13 ; BGB § 187 Abs. 1 § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 125
BAGE 103, 60
BB 2003, 793
DB 2003, 1277
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1129/00
ArbG Darmstadt, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 419/99

Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Entgeltfortzahlung für jeden Krankheitstag; Entgeltfortzahlung für jeden Kalendertag; Freischichten; unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit; Lohnausfallprinzip; Referenzprinzip; Geldfaktor; Zeitfaktor

BAG, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 356/01

DRsp Nr. 2003/2554

Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Entgeltfortzahlung "für jeden Krankheitstag"; Entgeltfortzahlung für jeden Kalendertag; Freischichten; unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit; Lohnausfallprinzip; Referenzprinzip; Geldfaktor; Zeitfaktor

»Von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG angelegten Grundsatz, daß für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeit allein aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sein muß, kann durch Tarifvertrag abgewichen werden.« Orientierungssätze: 1. Erhält der Arbeitnehmer nach einer tariflichen Bestimmung als Entgeltfortzahlung für jeden Krankheitstag (= Kalendertag) 1/364 des Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Abrechnungsmonate, so wird der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen im vorhinein festgelegter Freischichten nicht gearbeitet hätte. 2. Damit wird nicht nur der Geldfaktor, sondern auch der Zeitfaktor zur Bestimmung der Entgeltfortzahlung iSv. § 4 Abs. 4 EFZG abweichend geregelt. Das ist grundsätzlich zulässig (§ 12 EFZG).

Normenkette:

EFZG §§ 3 4 12 ; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (vom 31. August 1998) §§ 8 ff. 13 ; BGB § 187 Abs. 1 § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: