BAG - Urteil vom 04.12.2002
5 AZR 494/01
Normen:
EFZG § 3 ; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) §§ 34 63 67 Nr. 40 ; BGB §§ 242 613a 615 ; SGB X § 115 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 101
NZA 2003, 632
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 588/00
ArbG Halle, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 43/00

Entgeltfortzahlung Krankheit; Betriebsübergang - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Krankengeldzuschuß; Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung; fehlende Arbeitswilligkeit; Teilbetriebsübergang; Widerspruch gegen den Betriebsübergang; böswilliges Unterlassen eines Erwerbs; widersprüchliches Verhalten; Barleistungen des Sozialversicherungsträgers; Geltendmachung des Krankengeldzuschusses

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 494/01

DRsp Nr. 2003/3756

Entgeltfortzahlung Krankheit; Betriebsübergang - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Krankengeldzuschuß; Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung; fehlende Arbeitswilligkeit; Teilbetriebsübergang; Widerspruch gegen den Betriebsübergang; böswilliges Unterlassen eines Erwerbs; widersprüchliches Verhalten; Barleistungen des Sozialversicherungsträgers; Geltendmachung des Krankengeldzuschusses

Orientierungssätze: 1. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (ebenso der Anspruch auf Krankenbezüge nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMT-G-O) setzt voraus, daß der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. 2. Hat der Arbeitnehmer einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch Teilbetriebsübergang wirksam widersprochen sowie eine Beschäftigung bei dem Betriebserwerber abgelehnt und auf Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber bestanden, beruht der Ausfall der Arbeit nicht auf einem fehlenden Arbeitswillen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. 3. Eine Anrechnung wegen des böswilligen Unterlassens eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Dienste gemäß § 615 Satz 2 BGB findet im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht statt. 4. Dem Arbeitgeber kann es wegen eines widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben unzumutbar sein, Entgeltfortzahlung zu leisten.