BAG - Urteil vom 26.02.2003
5 AZR 162/02
Normen:
EFZG §§ 2 3 4 12 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau, vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 19. April 2000) § 4 Nr. 2 ; Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich, vom 20. Dezember 1999) §§ 2 3 ff. ; HGB §§ 128 161 Abs. 2 ; BGB § 421 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 167
DB 2003, 1121
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 533/01
ArbG Potsdam, vom 12.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 699/01

Entgeltfortzahlung Krankheit; Feiertagsvergütung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Entgeltfortzahlung an Feiertagen; Akkordvergütung; Gruppenakkord; Entgeltausfallprinzip; Referenzprinzip; Lohnausgleich; Gesamtschuld

BAG, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 162/02

DRsp Nr. 2003/7171

Entgeltfortzahlung Krankheit; Feiertagsvergütung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Entgeltfortzahlung an Feiertagen; Akkordvergütung; Gruppenakkord; Entgeltausfallprinzip; Referenzprinzip; Lohnausgleich; Gesamtschuld

Orientierungssätze: 1. Bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers im Leistungslohn greift das Entgeltausfallprinzip ein (§ 4 Abs. 1 a Satz 2 EFZG). Arbeitet ein Arbeitskollege der aus zwei Arbeitnehmern bestehenden Akkordgruppe allein im Akkord weiter, ist dessen Vergütung während dieser Zeit regelmäßig für die Höhe der Entgeltfortzahlung des erkrankten Arbeitnehmers maßgebend. Auf einen zurückliegenden Referenzzeitraum der Akkordgruppe kann nur ausnahmsweise abgestellt werden. Wer sich auf einen Ausnahmefall beruft, hat besondere Umstände dafür darzulegen, daß seine Berechnung dem Entgeltausfallprinzip besser gerecht wird. 2. Der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode vom 20. Dezember 1999 (TV Lohnausgleich) begrenzt den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen nicht. Vielmehr findet eine Verrechnung zwischen dem pauschal geschuldeten Lohnausgleich und der Feiertagsvergütung statt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TV Lohnausgleich).

Normenkette:

EFZG §§ 2 3 4 12 ;