BAG - Urteil vom 16.01.2002
5 AZR 430/00
Normen:
EFZG §§ 1 3 4 8 12 ; Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein (vom 15. April 1994) §§ 5 8 12 14 Protokollnotiz zu § 8 Ziff. 2.1 S. 1 ; NachwG § 2 ; ZPO § 261 Abs. 2 § 270 Abs. 3 ; BGB § 187 Abs. 2 § 188 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 334
BAGReport 2002, 206
BB 2002, 1102
BB 2002, 947
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 17.5.2000 - 2 Sa 113/00 ,
ArbG Lübeck, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1920/99

Entgeltfortzahlung Krankheit; Tarifliche Ausschlussfristen - tarifliche und gesetzliche Entgeltfortzahlung; Entgeltfortzahlung und Vergütung; Unabdingbarkeit; Nachweispflicht; gerichtliche Geltendmachung; Klageänderung; Klageerweiterung; Ausschlußfrist und Ausscheiden aus dem Betrieb

BAG, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 430/00

DRsp Nr. 2002/5197

Entgeltfortzahlung Krankheit; Tarifliche Ausschlussfristen - tarifliche und gesetzliche Entgeltfortzahlung; Entgeltfortzahlung und Vergütung; Unabdingbarkeit; Nachweispflicht; gerichtliche Geltendmachung; Klageänderung; Klageerweiterung; Ausschlußfrist und Ausscheiden aus dem Betrieb

»Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes werden nicht dadurch berührt (§ 12 EFZG), daß Ansprüche kraft einer tariflichen Ausschlußfrist nach Ablauf bestimmter Fristen erlöschen.« Orientierungssätze: 1. Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ist der während der Arbeitsunfähigkeit aufrecht erhaltene Vergütungsanspruch und teilt dessen rechtliches Schicksal. 2. Wenn die Tarifvertragsparteien den Vergütungsanspruch tariflich geregelt haben, handelt es sich bei der tariflich vorgesehenen Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ebenfalls um einen tariflichen Anspruch, der ebenso wie der Vergütungsanspruch einer tariflichen Ausschlußklausel unterliegt. 3. Erfaßt die tarifliche Ausschlußklausel in einem Manteltarifvertrag "alle übrigen Ansprüche", sind das jedenfalls die Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und die mit ihm konkurrierenden gesetzlichen Ansprüche.