LAG Chemnitz - Urteil vom 12.09.2018
5 Sa 434/17
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; TzBfG § 12 Abs. 1; TzBfG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 978/17

Entgeltfortzahlung nach dem Umfang der ausgefallenen regelmäßigen ArbeitszeitErmittlung der Entgeltfortzahlung bei einem Abrufarbeitsverhältnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 434/17

DRsp Nr. 2020/11716

Entgeltfortzahlung nach dem Umfang der ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit Ermittlung der Entgeltfortzahlung bei einem Abrufarbeitsverhältnis

1. Gem. § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dieser Entgeltfortzahlung liegt ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Für den Anspruch ist maßgeblich, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Bei schwankender individueller Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung auf der Grundlage eines Referenzzeitraums, der in der Regel zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt, zulässig und geboten. Eines Referenzzeitraums bedarf es nicht, wenn die Bestimmung der ausgefallenen Arbeitszeit eindeutig und nachprüfbar möglich ist.