1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2015 - 10 Sa 1005/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer ambulanten Kur auf den Urlaub.
Die 1958 geborene Klägerin ist seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt und wird bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen eingesetzt. Sie erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (
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