BAG - Urteil vom 25.05.2016
5 AZR 298/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 9 Nr. 4
AUR 2016, 303
AUR 2016, 430
ArbRB 2016, 161
BAGE 155, 191
BB 2016, 1907
BB 2016, 2044
DStR 2016, 11
EzA-SD 2016, 6
EzA-SD 2016, 7
MDR 2016, 1095
NJW 2016, 3195
NJW 2016, 9
NZA 2016, 1028
NZA 2016, 6
NZA-RR 2016, 572
NZS 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25 vom 25.05.2016
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1005/14
ArbG Oldenburg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 78/14

Entgeltfortzahlung während ambulanter KurEntgeltfortzahlungsanspruch nur bei Durchführung in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung

BAG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 298/15

DRsp Nr. 2016/9649

Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei Durchführung in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung

Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung während einer Kur setzt auch in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG voraus, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V erfolgt. Entfallen ist lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt zu werden. Orientierungssatz: § 29 Abs. 1 lit. f TV-L gibt für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge im Rahmen einer Kur keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2015 - 10 Sa 1005/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer ambulanten Kur auf den Urlaub.

Die 1958 geborene Klägerin ist seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt und wird bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen eingesetzt. Sie erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.