LAG Brandenburg - Urteil vom 26.08.1998
7 Sa 188/98
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzAÜG § 1 AÜG Arbeitsvermittlung Nr. 18
HVBG-INFO 1999, 1175
LAGE § 4 EFZG Nr. 3
SGb 1999, 519
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus - Urteil vom 6. Januar 1998 - 6 (7) Ca 3971/97,

Entgeltforzahlung: Reduzierung bei Wegeunfall

LAG Brandenburg, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 188/98

DRsp Nr. 2002/16810

Entgeltforzahlung: Reduzierung bei Wegeunfall

»Ein Arbeitnehmer, der einen Wegeunfall erleidet, steht nach §§ 3 Abs. 1 S 1, 4 Abs. 1 S 2 EntgFG ein ungekürzter Entgeltfortzahlungsanspruch zu, da zum Begriff des Arbeitsunfalls im SGB VII, auf den die Norm des Entgeltfortzahlungsrecht verweist, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII auch der Wegeunfall gehört.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von, oder % seines Gehalts zusteht.

Der Kläger, der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt ist, erlitt am auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. Infolgedessen war er bis zum arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % des Bruttomonatsgehalts.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bei einem Wegeunfall % Entgeltfortzahlung zu, so daß die Beklagte ihm den unstreitigen Differenzbetrag in Höhe von DM brutto schulde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto nebst % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 09.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Forderung des Klägers mit Rechtsausführungen entgegengetreten.