BAG - Urteil vom 25.06.2019
9 AZR 401/18
Normen:
Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung vom 23.08.2006 § 12; Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung vom 23.08.2006 Anlage A; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts vom 23.08.2006 § 24 S. 1; Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung vom 09.12.2014; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 20.05.1998 in der Fassung vom 12.03.2003 § 4;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 71
AuR 2019, 529
BB 2019, 2483
EzA-SD 2019, 10
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 9/18
ArbG Erfurt, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 711/16

Entgeltgruppe und Entgeltstufe im Regelfall als Streitgegenstand einer EingruppierungsklageFiktion einer Tätigkeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zwecks Überleitung des Beschäftigten in ein neues Tarifsystem

BAG, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 401/18

DRsp Nr. 2019/14276

Entgeltgruppe und Entgeltstufe im Regelfall als Streitgegenstand einer Eingruppierungsklage Fiktion einer Tätigkeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zwecks Überleitung des Beschäftigten in ein neues Tarifsystem

Orientierungssätze: 1. Bemisst sich die tarifliche Entgelthöhe nicht nur nach einer Entgeltgruppe, sondern ist sie darüber hinaus von einer Entgeltstufe abhängig, obliegt es dem Arbeitnehmer, der seine tarifgerechte Eingruppierung gerichtlich festgestellt wissen will, im Regelfall, sein Feststellungsbegehren auf die seiner Ansicht nach zutreffende Entgeltstufe zu erstrecken. Etwas anderes gilt, wenn lediglich die Entgeltgruppe, nicht aber die im Falle des Obsiegens zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (Rn. 15). 2. Ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet, wird aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV vom TV-TgDRV auch dann in den TV EntgO-DRV übergeleitet, wenn er zum Zeitpunkt der Überleitung keine tatsächliche Tätigkeit ausübt. § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV, dem zufolge ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge erhält, fingiert die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase (Rn. 20 f.).