OVG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2009
2 KN 906/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; Nds. AG VwGO § 7; NHG § 9 Abs. 3; PromO 2004 § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 134
DVBl 2010, 399

Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und Promotionsberatung; Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei noch fehlendem Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens; Annahme und Betreuung durch einen Promotionsberechtigten als Voraussetzungen für den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens; Voraussetzung der Fertigstellung der Dissertation für den Beginn des Promotionsverfahrens im rechtlichen Sinn; Entgeltliche Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers als zwingenden Ausschlussgrund für die Einleitung des Promotionsverfahrens; Notwendigkeit des Bestehens einer der juristischen Prüfungen mit mindestens der Gesamtnote voll befriedigend oder der Befreiung hiervon für die Dissertation; Zusammenhang zwischen dem Recht zur Führung eines akademischen Grades und der Berufsausübung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 2 KN 906/06

DRsp Nr. 2010/2839

Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und Promotionsberatung; Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei noch fehlendem Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens; Annahme und Betreuung durch einen Promotionsberechtigten als Voraussetzungen für den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens; Voraussetzung der Fertigstellung der Dissertation für den Beginn des Promotionsverfahrens im rechtlichen Sinn; Entgeltliche Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers als zwingenden Ausschlussgrund für die Einleitung des Promotionsverfahrens; Notwendigkeit des Bestehens einer der juristischen Prüfungen mit mindestens der Gesamtnote "voll befriedigend" oder der Befreiung hiervon für die Dissertation; Zusammenhang zwischen dem Recht zur Führung eines akademischen Grades und der Berufsausübung

1. Eine Regelung in der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät einer Hochschule, wonach bei einer entgeltlichen Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und -beratung die Annahme von Bewerbern zur Promotion durch die promotionsberechtigten Mitglieder der Fakultät ("Doktorvater") und die Einleitung des Promotionsverfahrens ausscheiden, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.