Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Kläger und die Klägerin sind bei dem Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i.d.F. vom 26. Juni/18. Juli 1990 Anwendung (nachfolgend:
"§ 6 Arbeitsausfallvergütung
1 Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht.
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