BAG - Urteil vom 26.08.1998
5 AZR 123/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 n.F.; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i.d.F. v. 26. Juni/18. Juli 1990, wieder in Kraft gesetzt zum 1. Januar 1994, § 10;
Fundstellen:
BB 1998, 1900
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg - 09.04.97 - 1 Ca 1868/96, 15/97, 1786 u. 1869/96,

Entgeltsfortzahlung für den Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 123/98

DRsp Nr. 2000/2043

Entgeltsfortzahlung für den Krankheitsfall

In § 10 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i.d.F. v. 26. Juni/18. Juli 1990, wieder in Kraft gesetzt zum 1. Januar 1994 ist die Entgeltsfortzahlung für den Krankheitsfall nicht geregelt mit der Folge, daß sie sich nach § 4 Abs. 1 EFZG bestimmt.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 n.F.; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i.d.F. v. 26. Juni/18. Juli 1990, wieder in Kraft gesetzt zum 1. Januar 1994, § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Kläger und die Klägerin sind bei dem Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i.d.F. vom 26. Juni/18. Juli 1990 Anwendung (nachfolgend: MTV), den die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wieder in Kraft gesetzt haben. Die hier interessierenden tariflichen Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 6 Arbeitsausfallvergütung

1 Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht.