BAG - Urteil vom 01.10.1998
6 AZR 119/97
Normen:
AnTV-DR (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1991) § 16; ÜTV (Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer) § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn
BB 1999, 376
NZA-RR 1999, 247
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11. Januar 1996 - 2 Ca 3143/95),
II. Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 30. August 1996 - 5 Sa 145/96),

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

BAG, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 119/97

DRsp Nr. 1999/3391

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

»Nach § 7 des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) hat ein von der Deutschen Reichsbahn auf die DB AG übergeleiteter Angestellter Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Dies setzt voraus, daß der Angestellte zu diesem Zeitpunkt den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 16 AnTV-DR zu beanspruchen hatte. War dies nicht der Fall, weil sein ebenfalls bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigter Ehegatte aufgrund der Konkurrenzregelung in § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV-DR den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags erhielt, erwarb der Angestellte keinen Anspruch auf die PZÜ-K. Der Anspruch entsteht nicht dadurch, daß der ebenfalls als Arbeitnehmer auf die DB AG übergeleitete Ehegatte des Angestellten nach dem 31. Dezember 1993 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und damit seinen Anspruch auf die PZÜ-K verliert.«

Normenkette:

AnTV-DR (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1991) § 16; ÜTV (Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer) § 7;

Tatbestand: