LAG München - Urteil vom 17.06.2009
9 Sa 997/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 1; MTV § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 17834/07

Entgeltsicherung für Betriebsratstätigkeit als tariflich unverfallbarer gesetzlicher Anspruch

LAG München, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 997/08

DRsp Nr. 2011/1535

Entgeltsicherung für Betriebsratstätigkeit als tariflich unverfallbarer gesetzlicher Anspruch

Der Anspruch auf Entgeltsicherung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG ist ein gesetzlicher Anspruch und unterfällt somit keiner Ausschlussfrist für die Geltendmachtung von tariflichen Ansprüchen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.10.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.650,54 (i. W.: neunzehntausendsechshundertfünfzig 54/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 6 %, die Beklagte 94 % zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf € 20.797,28 festgesetzt.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 1; MTV § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Lohnausgleich gem. § 37 Abs. 4 BetrVG.

Sie ist seit 24.08.1965 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind wegen Tarifbindung beider Parteien die Tarifverträge der Druckindustrie in Bayern anwendbar.