BVerfG - Beschluß vom 31.07.1981
2 BvR 321/81
Normen:
BG (Beamtengesetz) Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 38 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 90 § 93a ; GG Art. 3 Abs. 3 Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Art. 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 1981, 1053
EuGRZ 1981, 473
NJW 1981, 2683
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 28.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1698/77
BVerwG, vom 28.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 24.78

Entlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Mitgliedschaft in der NPD

BVerfG, Beschluß vom 31.07.1981 - Aktenzeichen 2 BvR 321/81

DRsp Nr. 2005/16863

Entlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Mitgliedschaft in der NPD

1. Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß dem Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt. Diese verfassungsrechtlich geforderte Treuepflicht des Beamten bedingt, daß der Beamte habituell, seiner Persönlichkeit nach nur dann für ein öffentliches Amt geeignet ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG), wenn er jederzeit bereit ist, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. 2. Die rechtliche Wertung, daß die NPD Ziele verfolge, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, ist das Ergebnis von durchaus nachvollziehbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen.

Normenkette:

BG (Beamtengesetz) Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 38 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 90 § 93a ; GG Art. 3 Abs. 3 Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Art. 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.