LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.04.2018
7 Ta 37/18
Normen:
§ 1 SGB 12; DV § 90 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB 12;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 466/17

Entlassungsabfindung als Vermögen im ProzesskostenhilfebewilligungsverfahrenTeilweise Zurechenbarkeit der Entlassungsabfindung zum Vermögen des Antragstellers auf ProzesskostenhilfeSchonbetrag für eine volljährige Person als Messgröße bei der anteiligen Zurechnung einer Entlassungsabfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 7 Ta 37/18

DRsp Nr. 2019/11038

Entlassungsabfindung als Vermögen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Teilweise Zurechenbarkeit der Entlassungsabfindung zum Vermögen des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe Schonbetrag für eine volljährige Person als Messgröße bei der anteiligen Zurechnung einer Entlassungsabfindung

1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinn des § 115 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05).(Rn.12)2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05).(Rn.12)3. Auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV (juris: SGB12§90Abs2Nr9DV) mit Geltung ab dem 1. April 2017 kann als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17).(Rn.12)

Tenor

1. 2. 3.