BFH - Urteil vom 06.03.2002
XI R 51/00
Normen:
EStG § 19 § 24 Nr. 1 lit. a § 24 Nr. 2 § 34 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1470
BFH/NV 2002, 1080
BFHE 198, 468
BStBl II 2002, 516
DB 2002, 1637
NJW 2003, 311
NZG 2002, 887

Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

BFH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen XI R 51/00

DRsp Nr. 2002/10034

Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

»1. Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt übernimmt.2. Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt.3. Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen (Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98, BStBl I 1998, 1512).«

Normenkette:

EStG § 19 § 24 Nr. 1 lit. a § 24 Nr. 2 § 34 ;

Gründe: