BAG - Urteil vom 28.03.2017
2 AZR 551/16
Normen:
BetrVG § 102; BetrVG § 104 S. 1; BetrVG § 104 S. 2; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 104 Nr. 2
ArbRB 2017, 98
BAGE 159, 25
BB 2017, 1917
BB 2017, 820
DB 2017, 15
DStR 2017, 1216
EzA BetrVG 2001 § 104 Nr. 1
EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188
EzA-SD 2017, 3
MDR 2017, 1006
MDR 2017, 7
NZA 2017, 6
NZA 2017, 985
NZG 2018, 193
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19 vom 28.03.2017
ZIP 2017, 1777
ZIP 2017, 28
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 233/16
ArbG Düsseldorf, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6451/15

Entlassungsverlangen des Betriebsrats gem. § 104 BetrVGOrdentliche Kündigung als Folge des Entlassungsverlangens des BetriebratsRechtskräftiger Beschluss über ein Entlassungsverlangen als dringender betrieblicher Grund für eine ordentliche KündigungVoraussetzungen für ein Entlassungsverlangen des BetriebsratsKeine Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung bei gerichtlich bestätigtem Entlassungsverlangen

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 551/16

DRsp Nr. 2017/4320

Entlassungsverlangen des Betriebsrats gem. § 104 BetrVG Ordentliche Kündigung als Folge des Entlassungsverlangens des Betriebrats Rechtskräftiger Beschluss über ein Entlassungsverlangen als dringender betrieblicher Grund für eine ordentliche Kündigung Voraussetzungen für ein Entlassungsverlangen des Betriebsrats Keine Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung bei gerichtlich bestätigtem Entlassungsverlangen

Wird einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats im Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig stattgegeben, begründet dies ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung. Orientierungssätze: 1. § 104 Satz 1 BetrVG normiert einen eigenen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers. 2. Das Verlangen nach "Entlassung" gem. § 104 Satz 1 BetrVG bzw. eine Verpflichtung des Arbeitgebers im Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG, "die Entlassung" durchzuführen, ist auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers, nicht nur auf eine Beendigung seiner Beschäftigung in dem bisherigen Betrieb gerichtet.