LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2016
9 Sa 233/16
Normen:
BetrVG § 104; ZPO § 325; ZPO § 322;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 11
NZA 2017, 8
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6451/15

Durchsetzung der Entlassung eines Arbeitnehmers im Verfahren gemäß § 104 BetrVGBindungswirkung der Entscheidung im Beschlussverfahren für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 233/16

DRsp Nr. 2016/13187

Durchsetzung der Entlassung eines Arbeitnehmers im Verfahren gemäß § 104 BetrVG Bindungswirkung der Entscheidung im Beschlussverfahren für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

1. Das Verfahren nach § 104 BetrVG ist präjudiziell für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden ist. Das Verfahren nach § 104 BetrVG hat nur dann einen Sinn, wenn der Betriebsrat die Maßnahme, zu der das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verpflichtet, auch effektiv durchsetzen kann. Letztlich ist die Rechtslage des beteiligten Arbeitnehmers durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und das Individualrecht in ein kollektives Bezugssystem eingebettet.2. Eine erneute Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ist bei einem vorausgegangenen Verfahren nach § 103 BetrVG nicht erforderlich. Das Entlassungsverlangen enthält zugleich die Zustimmung zur Kündigung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.02.2016, Az.: 4 Ca 6451/15 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 104; ZPO § 325; ZPO § 322;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.