BVerfG - Beschluß vom 24.03.2002
2 BvR 2175/01
Normen:
StVollzG §§ 43 200 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 836
NJW 2002, 2023
NStZ 2003, 109
StV 2002, 374
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 216/2001
LG Aachen, vom 16.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Vollz 381/01

Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 24.03.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 2175/01

DRsp Nr. 2002/7459

Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug

1. Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es weder unmittelbar, noch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 GG, Arbeit im Strafvollzug allein durch ein finanzielles Arbeitsentgelt anzuerkennen. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für eine geleistete Arbeit vereinbart.2. Die Neuregelung der §§ 43, 200 StVollzG entspricht dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Die Regelung und die Höhe des Arbeitsentgelts ist erst dann von verfassungs wegen zu beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich nicht geeignet ist, den Gefangenen im gebotenen Mindestmaß davon zu überzeugen, daß Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist.

Normenkette:

StVollzG §§ 43 200 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug.