LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2022
L 11 BA 1608/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28f; SGB IV § 28g S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 26 Abs. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 1350/18

Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den ArbeitgeberArbeitgebereigenschaft eines ZweigvereinsBeitragspflicht von Gehaltszahlungen DritterAnforderungen an das Vorliegen einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 11 BA 1608/20

DRsp Nr. 2023/410

Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber Arbeitgebereigenschaft eines Zweigvereins Beitragspflicht von Gehaltszahlungen Dritter Anforderungen an das Vorliegen einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung

1. Die selbständige Untergliederung eines Gesamtvereins (sog. Zweigverein) kann sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber sein.2. Sind Gehaltszahlungen eines Dritten, mit dem die Arbeitnehmer des Zweigvereins ebenfalls einen Arbeitsvertrag (über eine geringfügige Beschäftigung) abgeschlossen haben, als verdeckte Gehaltszahlungen des Zweigvereins zu werten, hat der Zweigverein auch für diese Gehaltszahlungen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Der Dritte handelt in diesem Fall lediglich als Zahlstelle des Arbeitgebers.3. Sind die Gehaltszahlungen des Dritten erkennbar darauf ausgelegt, den Arbeitnehmern die Gehälter ohne Abzug von Sozialbeiträgen auszuzahlen (brutto = netto), liegt eine Nettoarbeitsentgeltvereinbarung mit dem Zweigverein (Arbeitgeber) vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.