BSG - Urteil vom 06.03.1996
9 RVg 4/95
Normen:
OEG § 1 Abs. 4 § 1 Abs. 5 § 1 Abs. 6 § 10 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 78, 51
MDR 1997, 177
SozR 3-3800 § 10 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 29.09.1994

Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des § 10 S. 3 OEG

BSG, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 9 RVg 4/95

DRsp Nr. 1997/2177

Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des § 10 S. 3 OEG

1. Die Regelung, daß die Entschädigung ausländischer Gewaltopfer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängt, ist nicht verfassungswidrig.2. Im Wege der Rechtsanwendung ist die Stichtagsregelung in § 10 S. 3 OEG nF verfassungskonform, um eine Härteregelung für solche ausländischen Gewaltopfer zu ergänzen, die vor dem 1.7.1990 geschädigt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 4 § 1 Abs. 5 § 1 Abs. 6 § 10 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist als jugoslawischer Staatsangehöriger nach Deutschland gekommen und lebt seit mehr als zwanzig Jahren in Frankfurt/Main, ohne bisher die deutsche Staatsbügerschaft erworben zu haben. Bis Anfang 1985 leitete er als Geschäftsführer eine Bar im Frankfurter Bahnhofsviertel. In der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 1985 wurde er in seiner Wohnung überfallen, angeblich von zwei Landsleuten und einem Rumänen. Dabei erlitt er durch zahlreiche Beilhiebe auf den Kopf schwere Schädel-Hirn-Traumen, die nach einem vom beklagten Versorgungsträger eingeholten nervenärztlichen Gutachten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vH geführt haben.