LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1992
16 Sa 583/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 4 Satz 2 ; ZSEG § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 8 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1496
DB 1992, 1892
JurBüro 1992, 765
MDR 1992, 1063

Entschädigung des Sachverständigen: Vorschusspflicht in arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 16 Sa 583/89

DRsp Nr. 2002/8855

Entschädigung des Sachverständigen: Vorschusspflicht in arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. § 7 Abs. 1 ZSEG zwingt nicht dazu, den Begriff "bestimmte Entschädigung" ausschließlich in dem Sinn zu verstehen, dass damit nur ein von vornherein feststehender Gesamtbetrag gemeint sei. Die Festlegung auf einen bestimmten Stundensatz reicht aus. 2. Die Vorschusspflicht im Sinne des § 7 Abs. 1 ZSEG gilt auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Aus dem rechtspolitischen Sinn des § 7 ZSEG, wonach die besondere Entschädigung aus dieser Bestimmung nicht zu Lasten der Staatskasse gehen darf, ist zu folgern, daß ein ausreichender Deckungsbeitrag auch dann zu zahlen ist, wenn im übrigen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) eine Vorschusspflicht nicht besteht.