BAG - Urteil vom 22.08.2013
8 AZR 563/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; ArbGG § 61b; ZPO § 286; SGB IX § 81; SGB IX § 82; SGB IX § 95; SGB X § 41; BGB § 249;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 9
ArbRB 2014, 36
AuR 2014, 79
BB 2014, 179
DB 2014, 252
EzA-SD 2013, 14
NJW 2014, 174
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 851/11
ArbG Wiesbaden, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1746/10

Entschädigung; Diskriminierung; Bewerbungsverfahren - Entschädigungsanspruch; schwerbehinderter Bewerber; Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

BAG, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 563/12

DRsp Nr. 2013/25429

Entschädigung; Diskriminierung; Bewerbungsverfahren - Entschädigungsanspruch; schwerbehinderter Bewerber; Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

Orientierungssätze: 1. Ein öffentlicher Arbeitgeber hat, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch um eine ausgeschriebene Stelle beworben hat, diesen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diesem nicht die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX). 2. Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dies grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist. 3. Diese Vermutungswirkung entfällt nicht dadurch rückwirkend, dass der öffentliche Arbeitgeber nach einem entsprechenden Hinweis durch den schwerbehinderten Bewerber die zunächst unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachholt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2011 - 2 Sa 851/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; ArbGG § 61b; ZPO § 286; SGB IX § 81; SGB IX § 82; SGB IX § 95; SGB X § 41; BGB § 249;