LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2010
L 8 U 30/08
Normen:
BVG § 82; BVG § 89; FRG § 16; FRG § 5; RVO § 1150; RVO § 531; SGB I § 16 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 103/05

Entschädigung eines ehemaligen NVA-Soldaten wegen eines Unfallereignisses im Jahr 1970 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit des FRG

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 8 U 30/08

DRsp Nr. 2012/3660

Entschädigung eines ehemaligen NVA-Soldaten wegen eines Unfallereignisses im Jahr 1970 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit des FRG

§ 82 Abs. 2 BVG schützt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten. Das FRG stellt nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind. Ein am 31.12.1991 laufendes Anerkennungsverfahren, auf das Fremdrentenrecht anzuwenden ist, wird angenommen, wenn spätestens zu diesem Tag ein Antrag auf Leistungen nach dem FRG gestellt oder das Verfahren auf anderem Wege aufgenommen worden ist; dem ist ein an unzuständiger Stelle, aber fristgerecht geltend gemachtes Eingliederungsbegehren gleichzustellen.

1. § 82 Abs. 2 BVG schützt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten. 2. Das FRG stellt nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind.