BSG - Beschluss vom 11.11.2019
B 10 ÜG 1/19 B
Normen:
GVG § 198 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 67/17

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines KostenerinnerungsverfahrensWiedergutmachung auf andere WeiseAbwägung aller Belange im EinzelfallBedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger

BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/19 B

DRsp Nr. 2020/1312

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens Wiedergutmachung auf andere Weise Abwägung aller Belange im Einzelfall Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger

Die für eine Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise tatsächlich ausreichend ist, kann nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall beantwortet und entschieden werden. Insbesondere die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger ist in diese Abwägung einzustellen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 4;

Gründe:

I