LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.11.2018
L 12 SF 67/17 EK
Normen:
GVG §§ 198ff; GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2-4; GVG § 198 Abs. 3; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; BRAO § 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 274/14

Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer eines ProzesskostenhilfevergütungsverfahrensErforderlichkeit der Erhebung von VerzögerungsrügenKeine Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten in KostenerinnerungsverfahrenKeine Entschädigung eines Klägers als Rechtsanwalt

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 67/17 EK

DRsp Nr. 2019/1171

Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer eines Prozesskostenhilfevergütungsverfahrens Erforderlichkeit der Erhebung von Verzögerungsrügen Keine Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten in Kostenerinnerungsverfahren Keine Entschädigung eines Klägers als Rechtsanwalt

1. In einem Kostenerinnerungsverfahren, welches von nur geringer Bedeutung war und bei dem keine seine vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen oder vom Kläger in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht wurden, besteht kein Grund, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu verkürzen. 2. Gegen die Entschädigung eines Klägers als Rechtsanwalt in Höhe des Richtwertes spricht, dass er ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist und von Prozessen einerseits grundsätzlich profitiert und andererseits für ihn die psychische Belastung keinesfalls vergleichbar ist wie bei juristischen Laien.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Dauer des vor dem Sozialgericht Kiel unter dem Aktenzeichen E geführten Erinnerungsverfahrens unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu einem Drittel, der Kläger zu zwei Dritteln zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.400,00 EUR festgesetzt.