LSG Bayern - Beschluss vom 26.11.2013
L 15 SF 208/13
Normen:
JVEG § 17; JVEG § 19; JVEG § 21; JVEG § 4; JVEG § 5;

Entschädigung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausgleich von Nachteilen bei der Haushaltsführung beim Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen

LSG Bayern, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 208/13

DRsp Nr. 2014/6188

Entschädigung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausgleich von Nachteilen bei der Haushaltsführung beim Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 01.07.2013 wird auf 130,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 17; JVEG § 19; JVEG § 21; JVEG § 4; JVEG § 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter den Aktenzeichen L 11 AS 75/13 u.a. geführten Rechtsstreitigkeiten der Antragstellerin fand am 01.07.2013 eine mündliche Verhandlung statt; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war angeordnet. Die auf 13.20 Uhr terminierte mündliche Verhandlung dauerte von 14.15 Uhr bis 15.07 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 01.07.2013 beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin. Sie machte neben Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (22,- EUR) eine Entschädigung für die terminsbedingte Abwesenheit von 9.10 Uhr (Abreise von zu Hause) bis zur Rückkehr um ca. 18.00 Uhr geltend, da sie einen eigenen Haushalt für zwei Personen führe.