LSG Thüringen - Beschluss vom 28.03.2019
L 1 JVEG 551/18
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2;

Entschädigung für ein SachverständigengutachtenMaßgeblicher Zeiteinsatz des GutachtersKein alleiniges Abstellen auf eine Seitenanzahl

LSG Thüringen, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 551/18

DRsp Nr. 2019/8442

Entschädigung für ein Sachverständigengutachten Maßgeblicher Zeiteinsatz des Gutachters Kein alleiniges Abstellen auf eine Seitenanzahl

1. Nach § 8 Abs. 2 JVEG ist für die Gutachtervergütung nicht die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird, maßgebend. 2. Für die gedankliche Erarbeitung eines Gutachtens werden durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt; dieser Wert ist nur ein Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl, um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen.3. Es kommt immer auf den im Einzelfall erkennbaren Arbeitsaufwand des Sachverständigen an; in begründeten Sonderfällen kann eine Abweichung sowohl nach oben als auch nach unten erforderlich werden.

Die Entschädigung für das Gutachten vom 3. Januar 2017 wird auf 1.661,24 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 1 U 611/16 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 29. November 2016, geändert durch Beweisanordnung vom 12. Dezember 2016, den Erinnerungsgegner mit der Erstellung eines fachradiologischen Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).