LSG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2019
L 1 JVEG 1051/18
Normen:
JVEG § 15 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 5;

Entschädigung für einen ehrenamtlichen RichterReise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminmitteilung bezeichneten OrtErsatz von MehrkostenKeine vorherige Mitteilungspflicht eines ehrenamtlichen Richters gegenüber dem Gericht

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1051/18

DRsp Nr. 2019/1463

Entschädigung für einen ehrenamtlichen Richter Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminmitteilung bezeichneten Ort Ersatz von Mehrkosten Keine vorherige Mitteilungspflicht eines ehrenamtlichen Richters gegenüber dem Gericht

1. Wenn eine Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder zu einem anderen als diesem Ort zurückgefahren wird, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. 2. Für Zeugen und Sachverständige sowie Beteiligte, deren persönlichen Erscheinens angeordnet ist, folgt gegenüber dem Gericht eine Mitteilungspflicht bei einer Anreise von einem anderen Ort.3. Für ehrenamtliche Richter gibt es keine solche Mitteilungspflicht weil eine Ab- oder Umladung eines Termins wegen eines längeren Entfernungsweges eines ehrenamtlichen Richters und entsprechenden Mehrkosten ausgeschlossen ist.

Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich ihrer Teilnahme als ehrenamtliche Richterin an der Sitzung des 5. Senates am 12. April 2018 wird auf 173,70 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 15 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 5;

Gründe:

I.