LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2009
9 Sa 717/09
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; GewO § 110 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1912/08

Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei formnichtiger Vereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 717/09

DRsp Nr. 2010/6823

Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei formnichtiger Vereinbarung

1. Wird lediglich mündlich vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe als Gegenleistung für ein schriftlich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot schuldet, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig. 2. Wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Zustimmung des Arbeitnehmers zum formnichtigen Wettbewerbsverbot abhängig gemacht und zugleich zum Ausdruck gebracht hat, die gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten, kann er sich auf die Formnichtigkeit nach Treu und Glauben nicht berufen.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 27.05.2009 - 1 Ca 1912/08 lev - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.400,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 3.400,03 € ab dem 30.11.2008, 31.12.2008, 31.01.2009, 28.02.2009, 31.03.2009, 30.04.2009, 31.05.2009, 30.06.2009, 31.07.2009, 31.08.2009 und 30.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig an jedem Monatsende, beginnend mit dem 31.07.2009 und letztmalig am 31.10.2010, 3.400,03 € brutto an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; § ;