BSG - Beschluss vom 02.07.2018
B 10 ÜG 2/17 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 7/15

Entschädigung für überlange Dauer eines GerichtsverfahrensAnforderungen an die RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/17 R

DRsp Nr. 2018/9880

Entschädigung für überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens Anforderungen an die Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung

Die Revisionsbegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung dergestalt auseinandersetzen, dass sie sich mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen, beschäftigt.

1. Bei einer Revision mit der die Verletzung materiellen Rechtsgerügt wird, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 2. Der Revisionsführer muss sich dazu mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist; erforderlich ist eine Beschäftigung mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen.3. Der Revisionsführer muss auf den rechtlichen Gedankengang des Vordergerichts eingehen und zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage stellen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.