LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2017
L 6 SF 7/15 EK P
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1;

Kein Anspruch von Erben auf Entschädigung für die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 7/15 EK P

DRsp Nr. 2017/16107

Kein Anspruch von Erben auf Entschädigung für die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

Verzögerungen in einem überlangen Gerichtsverfahren führen nur bei dem verstorbenen Kläger, nicht bei dem Erben, der das Verfahren nach dessen Tod fortführt, zu einem immateriellen Schaden, der gemäß § 198 GVG zu entschädigen ist.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 9 P 74/05 geführten Gerichtsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 16 Prozent, im Übrigen der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die Dauer eines pflegeversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht (S 19 P 2020/04, nach Abtrennung S 9 P 74/05 und L 8 P 24/11). In der Sache stritten die Beteiligten um die Pflegestufe der am xx. xxx 2008 verstorbenen früheren Klägerin B. A.