1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gewährt.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 29. September 2011 aufgehoben.
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