OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2011
2 Ws (Reh) 305/11
Normen:
SGB X § 48; SGB X § 50; SGB XII § 82; StrRehaG § 17a Abs. 2; StrRehaG § 17a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Reh (B) 107/11

Entschädigung im Rahmen der Strafrechtlichen Rehabilitierung; Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens; Verfahren bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheids

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 2 Ws (Reh) 305/11

DRsp Nr. 2012/5230

Entschädigung im Rahmen der Strafrechtlichen Rehabilitierung; Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens; Verfahren bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheids

1. Bei der Berechnung des nach § 17a Abs. 2 StrRehaG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) auch auf Einkommenszeiträume anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) liegen. 2. Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen richten sich auch für solche Leistungen nach §§ 17a Abs. 6 StrRehaG, 48, 50 SGB X, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden; die Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verstößt insoweit nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gewährt.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 29. September 2011 aufgehoben.