BSG - Beschluss vom 30.04.2018
B 9 V 50/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 16/11
SG Würzburg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 5/10

Entschädigung nach dem OEGVerletzung rechtlichen GehörsGenügen der DarlegungspflichtBeruhen der angefochtenen Entscheidung auf dem Mangel

BSG, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen B 9 V 50/17 B

DRsp Nr. 2018/7040

Entschädigung nach dem OEG Verletzung rechtlichen Gehörs Genügen der Darlegungspflicht Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf dem Mangel

1. Wer einen Gehörsverstoß rügen will, hat darzulegen, warum das LSG Vorbringen der Beteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Dabei ist auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, einzelne Bruchstücke in das Gesamtbild des Verfahrens einzuordnen und ihre Entscheidungserheblichkeit einzuschätzen. 4. Vielmehr muss es durch die Beschwerdebegründung in die Lage versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte des Verfahrens zu machen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I