LSG Bayern - Urteil vom 27.06.2017
L 15 VG 16/11
Normen:
SGB X § 44; BVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 5/10

Versorgungsansprüche nach dem OEG wegen behaupteten sexuellen MissbrauchsSperrwirkung eines Zugunstenbescheids

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 15 VG 16/11

DRsp Nr. 2018/11137

Versorgungsansprüche nach dem OEG wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs Sperrwirkung eines Zugunstenbescheids

1. Bei Erlass eines Zugunstenbescheids wird § 44 Abs. 4 SGB X nicht durch § 60 Abs. 1 BVG verdrängt, sondern findet daneben volle Anwendung. 2. Die Sperrwirkung des § 44 Abs. 4 SGB X gilt auch im sozialen Entschädigungsrecht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; BVG § 60 Abs. 1;

Tatbestand

Die 1964 geborene Klägerin begehrt mit vorliegender Klage Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) für den Zeitraum Oktober 1990 bis Oktober 1996.