LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.08.2017
7 Sa 1471/16
Normen:
IX § 82 SGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2236/16

Entschädigung wegen Diskriminierung wegen Schwerbehinderung im Rahmen einer Auswahlentscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1471/16

DRsp Nr. 2018/2079

Entschädigung wegen Diskriminierung wegen Schwerbehinderung im Rahmen einer Auswahlentscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers

1. Ein Nachteil für einen schwerbehinderten Menschen im Rahmen einer Auswahlentscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers liegt bereits vor, wenn der schwerbehinderte Mensch nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgenommen wird. Die Benachteiligung liegt bereits in der Versagung einer Chance.2. Nach § 82 S. 3 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.3. Die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde, ist bereits deshalb begründet, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der schwerbehinderten Arbeitnehmer entgegen der Verpflichtung aus § 82 S. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung muss der öffentliche Arbeitgeber den Nachweis führen, dass die Einladung zum Vorstellungsgespräch aus Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fachliche Einigung des Bewerbers berühren.