BSG - Beschluss vom 17.12.2020
B 10 ÜG 4/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 48/17

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens über GrundsicherungsleistungenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtswidrige Ablehnung eines VertagungsantragesTerminkollision eines Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/20 B

DRsp Nr. 2021/4012

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens über Grundsicherungsleistungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrages Terminkollision eines Prozessbevollmächtigten

1. Es verletzt das rechtliche Gehör eines Beteiligten, wenn das Gericht ihm erst in der mündlichen Verhandlung Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen abwesenden Rechtsanwalt beiordnet, ohne die gewünschte Vertretung durch den Anwalt zu ermöglichen. 2. Über einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Spruchkörper darf dieser nicht selbst entscheiden, wenn der Antrag sich individuell auf alle Richter bezieht, nicht jeder Substanz entbehrt oder verfahrensfremden Zwecken dient.

1. Ein erheblicher Vertagungsgrund kann auch in der Person eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bestehen, weil § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG das Recht garantiert, sich im Sozialgerichtsprozess rechtliches Gehör durch einen Rechtsanwalt zu verschaffen. 2. Solch ein erheblicher Grund in der Person des Anwalts ist z.B. eine nicht auflösbare Überschneidung mit einem anderen, zumindest gleichrangigen Gerichtstermin.

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2020 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K., P., beigeordnet.