LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2017
L 37 SF 6/16 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1- 2;

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensBeurteilung der VerfahrensdauerAktive und inaktive Zeiten der BearbeitungEinreichen von Schriftsätzen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 37 SF 6/16 EK AS

DRsp Nr. 2017/6159

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Beurteilung der Verfahrensdauer Aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung Einreichen von Schriftsätzen

1. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. 2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist. 3. Zu beachten ist dabei allerdings zum einen, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst.