BSG - Beschluss vom 03.05.2018
B 10 ÜG 6/17 BH
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 248/17

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensVerschuldensunabhängiger AnspruchStrukturelle Überlastung der Gerichte

BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/17 BH

DRsp Nr. 2018/8202

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Verschuldensunabhängiger Anspruch Strukturelle Überlastung der Gerichte

1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines überlangen Klageverfahrens ist verschuldensunabhängig. Auf ein eventuelles Organisationsverschulden des Gerichts kommt es daher nicht an.2. Etwas anderes gilt nur für eine strukturelle Überlastung der Gerichte und damit verbunden eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 4 GG.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt vom Beklagten Entschädigung wegen eines nach seiner Ansicht überlangen Klageverfahrens vor dem SG Konstanz (S 5 AS 2584/11) und Berufungsverfahrens beim LSG Baden-Württemberg (L 9 AS 1590/13).