BSG - Beschluss vom 08.07.2020
B 10 ÜG 18/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 38/19

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines KostenerstattungsverfahrensVerfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 18/19 B

DRsp Nr. 2020/15764

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostenerstattungsverfahrens Verfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 779,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Entschädigung wegen überlanger Dauer eines vor dem SG Berlin geführten Kostenerstattungsverfahrens (S 157 AS 2483/18 ER).

Das Entschädigungsgericht hat die unangemessene Dauer des vor dem SG geführten Verfahrens festgestellt; anstelle der beantragten 872,65 Euro Entschädigung hat es dem Kläger aber lediglich 93,42 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Das Verfahren der Kostengrundentscheidung sei getrennt von dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu betrachten. Die entschädigungspflichtige Verzögerung belaufe sich nur auf einen Monat bei einer Gesamtdauer von sieben und einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten (Urteil vom 30.10.2019).