LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2019
L 37 SF 38/19 EK AS
Vorinstanzen:
vom 30.10.2019

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2019 (L 37 SF 38/19 EK AS) - DRsp Nr. 2019/17029

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen L 37 SF 38/19 EK AS

DRsp Nr. 2019/17029

Die unangemessene Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 157 AS 2483/18 ER geführten Verfahrens zur Herbeifüh-rung einer Kostengrundentscheidung wird festgestellt. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zum Ausgleich seines Vermögensnachteils eine Entschädigung in Höhe von 93,42 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. April 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat 85 %, der Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozi-algericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 157 AS 2483/18 ER geführten Verfahrens.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: