BSG - Beschluss vom 19.05.2021
B 10 ÜG 1/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 49/20

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Prozesskostenhilfe-VergütungsfestsetzungsverfahrensGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/21 B

DRsp Nr. 2021/12131

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsverfahrens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I