BVerwG - Urteil vom 29.02.2016
5 C 31.15 D
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; GRG Art. 23 S. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 619
NJW 2016, 10
NJW 2016, 3464
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 5/13

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge; Bestehen des Entschädigungsanspruchs für die bis zur Erhebung der wirksamen Verzögerungsrüge eingetretene unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens; Eintritt einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens innerhalb der Frist für die Wiederholung der Verzögerungsrüge und der Frist für die Erhebung der Entschädigungsklage

BVerwG, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 5 C 31.15 D

DRsp Nr. 2016/7729

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge; Bestehen des Entschädigungsanspruchs für die bis zur Erhebung der wirksamen Verzögerungsrüge eingetretene unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens; Eintritt einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens innerhalb der Frist für die Wiederholung der Verzögerungsrüge und der Frist für die Erhebung der Entschädigungsklage

1. Nach Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Verzögerungsrüge nur dann unverzüglich zu erheben, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist.2. Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht auch für die bis zur Erhebung der wirksamen Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eingetretene unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens.3. Eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens kann auch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG für die Wiederholung der Verzögerungsrüge und der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG für die Erhebung der Entschädigungsklage eintreten.

Tenor