LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2011
9 Sa 678/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/10

Entschädigungsanspruch bei Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 678/10

DRsp Nr. 2011/10676

Entschädigungsanspruch bei Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

Der Umstand, dass der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis eine vom Arbeitnehmer als Merkmalsträger geforderte Auskunft über die Gründe einer ungünstigeren Behandlung nicht erfüllt, kann jedenfalls zusammen mit anderen Tatsachen das Vorliegen einer vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lassen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.07.2010, Az.: 1 Ca 218/10, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.491,50 Euro brutto abzüglich von 3.213,92 Euro netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand:

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft weiter.