LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2017
3 Sa 239/17
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2?Ca 1836/16

Entschädigungsanspruch eines Bewerbers auf eine Stelle wegen Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 239/17

DRsp Nr. 2018/4967

Entschädigungsanspruch eines Bewerbers auf eine Stelle wegen Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung

Zwar stellt es grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung in einem laufenden Bewerbungsverfahren dar, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer entgegen § 82 Abs. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt und entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX seine ablehnende Entscheidung nicht unverzüglich begründet. Jedoch besteht diese Verpflichtung nicht im Falle der offensichtlichen Ungeeignetheit des Bewerbers. Hiervon ist auszugehen, wenn der Bewerber unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht, etwa weil er die geforderte einschlägige Berufserfahrung nicht aufweist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2017 - 2 Ca 1836/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 82 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger infolge einer erfolglosen Bewerbung bei der Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus einer Benachteiligung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zusteht.