LAG Köln - Urteil vom 10.11.2021
3 Sa 1187/20
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1; SGB IX § 165 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1497/20

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten StellenbewerbersAnschein des § 22 AGG bei Verstoß gegen GleichbehandlungsgrundsatzPflicht zum Gegenbeweis nach AGG für den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1187/20

DRsp Nr. 2022/1991

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers Anschein des § 22 AGG bei Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz Pflicht zum Gegenbeweis nach AGG für den Arbeitgeber

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers - Einzelfall

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG, weil er nicht dadurch kausal benachteiligt wurde, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. 2. Der Verstoß gegen die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers nach § 165 Abs. 3 SGB IX ist grundsätzlich geeignet, den Anschein nach § 22 AGG zu erwecken. Den Gegenbeweis muss dann der Arbeitgeber führen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2020 - 14 Ca 1497/20 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1; SGB IX § 165 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung anlässlich einer Stellenbewerbung.