LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2021
10 Sa 443/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; DSGVO Art. 15; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2022, 442
NZA-RR 2023, 628
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11237/19

Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVOAuskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis nach Art. 15 DSGVOZweitausend Euro Schadensersatz bei unvollständiger AuskunftserteilungSpürbarkeit als Maßstab für Höhe der EntschädigungKeine Bedeutung der Erheblichkeitsschwelle bei Schadensersatz wegen DSGVO-Verstoß

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 443/21

DRsp Nr. 2022/5356

Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVO Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis nach Art. 15 DSGVO Zweitausend Euro Schadensersatz bei unvollständiger Auskunftserteilung Spürbarkeit als Maßstab für Höhe der Entschädigung Keine Bedeutung der Erheblichkeitsschwelle bei Schadensersatz wegen DSGVO-Verstoß

Orientierungssatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Entschädigung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 15 DSGVO (juris: EUV 2016/679).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2021 - 27 Ca 11237/19 teilweise abgeändert:

a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.

b) die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; DSGVO Art. 15; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO.

Der Kläger ist 62 Jahre alt und war vom 1. Januar 1997 bis 30. April 2021 bei der Beklagten als Koch beschäftigt.