BVerfG - Beschluß vom 23.08.2000
1 BvR 1032/00
Normen:
BGB § 611a;
Fundstellen:
NZA 2000, 1184
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 102/99
ArbG Stuttgart, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 2626/99

Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung

BVerfG, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1032/00

DRsp Nr. 2000/8504

Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung

Einem männlichen Bewerber auf eine Stelle steht jedenfalls dann kein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung zu, wenn der Arbeitsplatz, auf dem er sich vergeblich beworben hat, aufgrund neuer betrieblicher Dispositionen zwischenzeitlich weggefallen ist.

Normenkette:

BGB § 611a;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer erhobener Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung (§ 611 a BGB) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich vergeblich um eine als "Leiterin Personalwesen" ausgeschriebene Stelle beworben.

II. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt ist. Letzteres ist der Fall, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.