BGH - Urteil vom 22.05.1990
IX ZR 223/89
Normen:
BEG §§ 35 206 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 35/83
OLG Celle, vom 12.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 16/85

Entschädigungsrente nach BEG aufgrund eines Vergleichs - Antrag auf neue Verbescheidung

BGH, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen IX ZR 223/89

DRsp Nr. 2004/3780

Entschädigungsrente nach BEG aufgrund eines Vergleichs - Antrag auf neue Verbescheidung

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind - wird eine Entschädigung aufgrund eines Vergleichs gewährt - als Grundlage der vereinbarten Entschädigung die gesundheitlichen Verhältnisse anzusehen, wie sie bei Zustandekommen des Vergleichs vorlagen. Haben die Parteien nur bestimmte Leiden als Verfolgungsschäden festgelegt, sind deshalb nur diese verfolgungsbedingt. Andere Beschwerden und Ausfälle, die beim Zustandekommen des Vergleichs bereits vorhanden waren, gelten aufgrund der Übereinkunft als verfolgungsunabhängig.2. Stützt der Kläger seinen Antrag auf Erlaß eines neuen Bescheids auf die Vorschrift des § 206 Abs. 1 BEG, ist ein neuer Bescheid über den Anspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Welche Änderung bei einer Rente wegen Körper- oder Gesundheitsschaden als wesentlich anzusehen ist, bestimmt sich nach § 35 BEG

Normenkette:

BEG §§ 35 206 Abs. 1 ;

Tatbestand: