OVG Saarland - Beschluss vom 20.07.2022
2 E 129/22
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 S. 1; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 631/22

Entscheid des Rechtsstreits unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten durch das Gericht des zulässigen Rechtsweges

OVG Saarland, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 2 E 129/22

DRsp Nr. 2022/11026

Entscheid des Rechtsstreits unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten durch das Gericht des zulässigen Rechtsweges

Die zwingende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, kann bei einheitlichem Streitgegenstand nicht durch eine Abtrennung bezüglich einer Anspruchsgrundlage und eine diesbezügliche Verweisung umgangen werden.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.

Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 - 3 K 631/22 - wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2 S. 1; SGB X § 104;

Gründe

I.

Der Kläger finanzierte seit dem 1.8.2018 eine dreijährige Berufsausbildung für Frau M... N..., geb. am ..., zur Fachpraktikantin Hauswirtschaft im Haus Christopherus in W.... Mit Schreiben vom 5.3.2019 machte der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung und Fallübernahme gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 25.3.2019 die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, Frau N... gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinne des § 19 SGB III.